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Nochmalige eindeutige rechtliche Lage zum Thema "Kopieren von DVDs" in Deutschland!
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1 Beitrag gefunden.
 Nochmalige eindeutige rechtliche Lage zum Thema "Kopieren von DVDs" in Deutschland!
Moderator
 
 
' DVD Mod '
 
Beiträge: 307
Registriert: 18.08.2000
Auszug aus der Zeitschrift c´t Nr. 21/2000

Auf der Hülle von DVD-Videos und im Abspann der Filme steht in der Regel, dass jegliches Kopieren verboten sei. Darf man eine gekaufte DVD dennoch für private Zwecke kopieren und wie sieht es aus, wenn man dazu einen Kopierschutz wie CSS und Makrovision überwinden muss?
 
Das darf man tatsächlich, aber eben nur in den Grenzen des Gesetzes. Dies ist in § 53 Urhebergesetz (UrhG) ausdrücklich als Einschränkung des Rechts des Urhebers regelt. Hiernach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Man darf also einzelne Kopien für den eigenen Genuss oder den im Familien- oder Freundeskreis herstellen. Die Angaben auf den Hüllen oder im Abspann stimmen damit oftmals nicht mit der geltenden Rechtslage überein. Dieses grundsätzliche Recht kann nicht durch einseitige Willenserklärung des Urhebers nachträglich eingeschränkt werden. Zu dieser Einschränkung dürfte auch die Verwendung eines Kopierschutzes gehören, den man umgehen dürfte, wenn nicht die Verwendung des Knackprogramms schon an sich rechtswidrig ist.
 

Darf man zum Herstellen solcher Kopien Software aus dem Internet laden und verwenden, deren Verbreitung Betriebsgeheimnisse der DVD-Hersteller verletzt?
 
Die rein private Verwendung von einer Kopiersoftware ist kein Verstoß gegen das Urhebergesetz. Dient der Einsatz eines solchen Tools lediglich den rechtlich zulässigen Zwecken der Kopie für den privaten Gebrauch, dürfte hiergegen wirklich nichts einzuwenden sein. Ist die Kopiersoftware allerdings durch einen Verstoß gegen das Gesetz entwickelt worden, etwa, weil Betriebsgeheimnisse ausspioniert wurden (DeCSS) oder Software des Herstellers rechtswidrig dekompiliert wurde (DivX ;-) Codec), so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: So ist nach § 17 II Nr.2 UWG (grob vereinfacht) auch derjenige mit Strafe bedroht, der ein Betriebsgeheimnis verwendet, welches ein Dritter rechtswidrig erlangt hat.
Praktisch bedeutet dies, dass die arglose Verwendung eines solchen Programms erlaubt ist. Es hängt im Einzelfall davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild die Strafverfolgungsbehörden die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Wissen der Umstände) bejahen oder nicht. Eine eventuelle Strafbarkeit besteht dann aber nicht wegen des Kopierens der DVD, sondern wegen der rechtswidrigen Verwendung einer Software, die Betriebsgeheimnisse enthält.
Dabei stehen durchaus legale Methoden bereit: die offiziellen Encoder für Windows-Media und Real-System. Zuallererst müssen jedoch die über CSS-Verfahren verschlüsselte Daten der DVD dechiffriert werden. Dient dazu eine Software, die auf einem Codeschlüssel beruht, der unrechtmäßig aus einem konventionellen DVD-Player gewonnen wurde (DeCSS), ist die Verwendung illegal.
Programme wie VobDec knacken die Verschlüsselung dagegen über einen kryptografischen Angriff. Leider nutzen auch diese Alternativen ein Betriebsgeheimnis - das Wissen über das CSS-Verschlüsselungsverfahren als solches. Ob die Verbreitung dieses Algorithmus verboten ist oder ob er schon als Allgemeingut gelten muss, steht nicht fest. Auf jeden Fall sind VobDec, cladDVD & Smartripper rechtlich weniger angreifbar als DeCSS und seine Verwandten.
 
[Dieser Beitrag wurde von Wirsing am 27. Dezember 2000 editiert.]
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Erstellt: 27.12.2006 21:02
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